Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 21.04.2021 – 13 K 3663/18 K,G
- EuGH, 17.09.2015 – C-589/13Zitiert von 11
- EuGH, 21.09.2000 – C-113/99
- BVerfG, 29.09.1998 – 2 BvL 64/93Befreiung kommunaler Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände von der Körperschaft- und VermögensteuerZitiert von 21
- BFH, 03.07.2024 – I R 46/20Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011Zitiert von 2
- BSG, 08.12.2021 – B 2 U 12/20 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - berufsgenossenschaftliches Ausgleichsverfahren - Heranziehung zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung - gemeinnützige Körperschaft mit Unterhaltung eines körperschaftssteuerpflichtig wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb - steuerakzessorisches Regelungskonzept - Erlass ausschließlich begünstigender Abgabenbefreiungsbescheide - Totalvorbehalt des Gesetzes gem § 31 SGB 1 - Voraussetzung: besondere gesetzliche Ermächtigung der Unfallversicherungsträger - Fußballverein - Gemeinnützigkeit: Kinder- und Jugendfußball - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Erste Fußballmannschaft der Regionalliga, Bistro)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2024 – 8 K 8046/23
- BFH, 13.04.2021 – I R 2/19Anzahl der Verpachtungs-BgA bei Verpachtung mehrerer gleichartiger ObjekteZitiert von 8
- FG Hamburg, 15.11.2017 – 1 K 2/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht
1.
für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
2.
für Vereine im Sinne des § 25,
3.
für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.