Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
Stand: 10.01.2020
1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 24 KStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 24.01.1990 – I R 33/86Zitiert von 3
- BFH, 05.06.1985 – I R 163/81Zitiert von 3
- FG Münster, 21.04.2021 – 13 K 3663/18 K,GZitiert von 1
- EuGH, 17.09.2015 – C-589/13Zitiert von 11
- EuGH, 21.09.2000 – C-113/99
- BVerfG, 29.09.1998 – 2 BvL 64/93Befreiung kommunaler Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände von der Körperschaft- und VermögensteuerZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2024 – 8 K 8046/23
- BFH, 03.07.2024 – I R 46/20Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011Zitiert von 2
- BSG, 08.12.2021 – B 2 U 12/20 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - berufsgenossenschaftliches Ausgleichsverfahren - Heranziehung zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung - gemeinnützige Körperschaft mit Unterhaltung eines körperschaftssteuerpflichtig wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb - steuerakzessorisches Regelungskonzept - Erlass ausschließlich begünstigender Abgabenbefreiungsbescheide - Totalvorbehalt des Gesetzes gem § 31 SGB 1 - Voraussetzung: besondere gesetzliche Ermächtigung der Unfallversicherungsträger - Fußballverein - Gemeinnützigkeit: Kinder- und Jugendfußball - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Erste Fußballmannschaft der Regionalliga, Bistro)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.